FUTURACONTOUR® – We elevate your Contour.

AGB

AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Bio Medical Company GmbH, Rosenauer Straße 98, 96450 Coburg, für FUTURACONTOUR®

§1 Geltungsbereich, Käuferkreis, Verbot des Weiterverkaufs, Form

(1) Die AVB gelten für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung unserer FUTURACONTOUR®-Geräte („FUTURACONTOUR®“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(2) Um sicherzustellen, dass die Endkunden stets eine höchsten Anforderungen entsprechenden Behandlung erhalten, vertreiben wir FUTURACONTOUR® ausschließlich an Kosmetiker*innen, Heilpraktiker*innen und Ärzt*innen. Bestellungen sonstiger Personen oder Unternehmen nehmen wir nicht an. Der gewerbliche Weiterverkauf von FUTURACONTOUR® ist nur mit unser ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung gestattet.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Textform (E-Mail, Telefax) nicht aus. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss und Finanzierung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung von FUTURACONTOUR® durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung von FUTURACONTOUR® an den Käufer erklärt werden.

(4) Sofern der Käufer den Erwerb des FUTURACONTOUR® über Dritte finanzieren oder leasen lässt, obliegt ihm hierfür allein die Verantwortung. Der Kaufvertrag wird unabhängig vom Zustandekommen einer Finanzierung oder eines Leasings wirksam. Eine aufschiebende Bedingung besteht nicht. Kommt eine Finanzierung oder ein Leasing nicht oder nicht fristgerecht zustande, bleibt der Käufer gleichwohl zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Käufer trägt das alleinige Risiko des Scheiterns einer Finanzierung oder Leasingzusage.

§3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3-4 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird FUTURACONTOUR® an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von FUTURACONTOUR® geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von FUTURACONTOUR® sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der FUTURACONTOUR® an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft von FUTURACONTOUR®. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§5 On-Boarding und Schulung

Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des FUTURACONTOUR®-Systems erhaltenen technischen Informationen, Dateien und Unterlagen, insbesondere zur Funktionsweise des Geräts, zur Softwarearchitektur, zum Creditcode-System sowie zu Inhalt und Zusammensetzung der original FUTURACONTOUR®-Seren (Ampullen) sowie erhaltene Firmware-Dateien, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist vertraglich ausdrücklich gestattet.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, keine inoffiziellen Austauschgruppen, insbesondere über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram oder vergleichbare Plattformen, zu gründen oder daran teilzunehmen, sofern dort Inhalte aus Schulungsunterlagen, Geräteanwendungen oder Beratungsprozesse ohne Autorisierung durch FUTURACONTOUR® geteilt oder interpretiert werden. Derartige Gruppen, in denen nicht autorisierte Anweisungen oder Empfehlungen gegeben werden, können zu fehlerhaften Anwendungen führen und stellen einen Verstoß gegen die Schulungsrichtlinien sowie gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung dar.

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Käufer bereits vor Erhalt nachweislich rechtmäßig bekannt waren, ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemein zugänglich oder öffentlich bekannt sind oder werden, dem Käufer von einem Dritten rechtmäßig ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit mitgeteilt wurden, oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenbart werden müssen.

Der Kunde verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Vertraulichkeitspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf ( § 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme von FUTURACONTOUR®. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins ( § 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an FUTURACONTOUR® vor.

(2) Das unter Eigentumsvorbehalt stehende FUTURACONTOUR® darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende FUTURACONTOUR® erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und FUTURACONTOUR® auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die FUTURACONTOUR® herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende FUTURACONTOUR® im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die im Falle eines vertragswidrigen Weiterverkaufs von FUTURACONTOUR® entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer nicht ermächtigt. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§8 Qualitätsanforderungen

(1) FUTURACONTOUR® darf ausschließlich mit den von uns vertriebenen original FUTURACONTOUR® Seren (Ampullen) verwendet werden, da FUTURACONTOUR® nur für diese Serien technisch konzipiert wurde und nur mit diesen einwandfrei funktionieren kann. Die Verwendung von FUTURACONTOUR® für die Verabreichung anderer Seren und Wirkstoffe ist nicht gestattet

(2) FUTURACONTOUR® darf ausschließlich mit den neusten Softwarevarianten betrieben werden, diese werden an die Partnerinnen und Partner herauszugeben. Ein nachträgliches Umstellen auf ältere Versionen der Software durch die Partnerin oder den Partner darf nicht erfolgen. FUTURACONTOUR® stellt die allgemeinen Software- Updates für das jeweilige Gerät kostenfrei zur Verfügung. FUTURACONTOUR® behält sich vor,  bei Markenschädigung und eventuelle Körperverletzung durch fälschliche bzw. alte Softwareversionen rechtliche Schritte einzuleiten.

(3) Um sicherzustellen, dass FUTURACONTOUR® ausschließlich mit unseren Seren (Ampullen) betrieben wird, arbeiten wir mit einem speziellen Creditcode-System. Jedes Gerät ist von der Software so programmiert, dass es mit sogenannten Credits funktioniert. Der Käufer erhält mit jeder von uns erworbenem Ampulle einen korrespondierenden Creditcode, der für die Verwendung des FUTURACONTOUR® erforderlich ist. Erst durch Eingabe dieses Creditcodes in das FUTURACONTOUR® wird dieser für die Behandlung freigeschaltet. Ohne Creditcode kann keine Behandlung oder Anwendung mit dem FUTURACONTOUR® erfolgen

(4) Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei Manipulationen am Gerät oder an der Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder das zu versuchen, insbesondere nicht zur Umgehung des integrierten Creditcode-Systems oder zur Verwendung anderer als von uns freigegebenen FUTURACONTOUR®-Seren (Ampullen). Es ist insbesondere untersagt, das Gerät oder die Software ganz oder teilweise nachzubauen, zu analysieren (Reverse Engineering), abzufilmen, zu fotografieren oder anderweitig zu dokumentieren, um technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

(5) Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des FUTURACONTOUR®-Systems erhaltenen technischen Informationen, Dateien und Unterlagen, insbesondere zur Funktionsweise des Geräts, zur Softwarearchitektur, zum Creditcode-System sowie zu Inhalt und Zusammensetzung der original FUTURACONTOUR®-Seren (Ampullen) sowie erhaltene Firmware-Dateien, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist vertraglich ausdrücklich gestattet.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Käufer bereits vor Erhalt nachweislich rechtmäßig bekannt waren, ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemein zugänglich oder öffentlich bekannt sind oder werden, dem Käufer von einem Dritten rechtmäßig ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt wurden, oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenbart werden müssen.

Der Kunde verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

(6) Das Gerät muss grundsätzlich nicht physisch gewartet werden, eine Wartung findet bei uns mittels einem Softwareupdate statt. Der Kunde kann FUTURACONTOUR® jedoch auf eigene Kosten ggf. vor Ablauf der Garantie zur Wartung einschicken, ein Leihgerät kann nach Verfügbarkeit auf Anfrage gegen Entgelt gestellt werden.

§9 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung von FUTURACONTOUR® (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten neben § 9 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser AVB die Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der FUTURACONTOUR® gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3) Die Einhaltung der für den Betrieb und die Anwendung von FUTURACONTOUR® geltenden gesetzlichen Anforderungen für Betreiber und Anwender von FUTURACONTOUR® obliegen allein dem Käufer. Sofern die Anwendung der Version des verkauften FUTURACONTOUR® durch den Anwender der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) unterliegt, hat der Käufer insbesondere selbst dafür zu sorgen, dass die Betreiber- und Anwenderpflichten eingehalten werden, insbesondere die nach § 3 NiSV erforderlichen allgemeinen Anforderungen erfüllt werden und die Anwender über die nach § 4 NiSV erforderlichen Fachkundenachweise verfügen. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anwender- und Betreiberpflichten stellt keinen Mangel von FUTURACONTOUR® dar. Ebenso stellt es keinen Mangel von FUTURACONTOUR® dar, wenn die FUTURACONTOUR®-Produkte vom Betreiber oder Anwender entgegen der in der Bedienungsanleitung und Aufklärungsunterlagen stehenden Vorgaben und Einschränkungen (z.B. Kontraindikationen) verwendet werden. In diesem Zusammenhang Insofern folgt daraus auch keine Haftung zu unseren Lasten.

(4) Durch den Einsatz anderer Seren als unserer original FUTURACONTOUR® Seren (Ampullen) entstehende Fehlfunktionen von FUTURACONTOUR® stellen keinen Mangel von FUTURACONTOUR® dar. Insofern folgt daraus auch keine Haftung zu unseren Lasten.

(5) Ein bestimmter Behandlungserfolg wird von uns nicht zugesichert und ist nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit, da der Erfolg der Behandlung von verschiedenen Faktoren wie Hautzustand, Genetik, Ernährung und Gesundheitszustand der zu behandelnden Person abhängt.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten ( §§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete FUTURACONTOUR® zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§10 Garantie

Es gelten unsere angehängten Garantiebedingungen.

§11 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit von FUTURACONTOUR® übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der FUTURACONTOUR® beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2

(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§13 Datenschutz‍

Es geltend unsere Datenschutzinformationen, abrufbar unter:

https://futuracontour.com/pages/datenschutzerklarung

§14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Coburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.